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Abänderungsklage

Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart nach der deutschen Zivilprozessordnung, wo sie in § 323 geregelt ist. Wurde jemand in einer ersten Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, so kann mit einer Abänderungsklage später versucht werden, diesen Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern.

 

Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sind zur Abänderungsklage befugt. Es muss sich um Leistungen handeln, die erst in Zukunft fällig werden und die regelmäßig wiederkehren. In der Praxis sind das in aller Regel Verurteilungen zur Zahlung monatlichen Unterhalts. Damit die Abänderungsklage Erfolg hat, muss sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der wiederkehrenden Leistung, etwa das Einkommen des Unterhaltsschuldners, der Bedarf des Unterhaltsgläubigers oder der Lebenshaltungsindex, nach Urteilsfällung oder Schaffung des sonstigen Titels wesentlich geändert haben.

 

Hat die Abänderungsklage Erfolg, so führt sie zu einer Abänderung der Höhe der geschuldeten Leistung ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Abänderungsklage hat also grundsätzlich keinen rückwirkenden Charakter. Allerdings gelten für den in der Praxis bedeutendsten Fall der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche hiervon weitreichende Ausnahmen.

 

Die erfolgreiche Abänderungsklage durchbricht die Rechtskraft der ersten Entscheidung. Das beeinträchtigt zwar die Rechtssicherheit, ist aber erforderlich, weil Verurteilungen zu künftigen Leistungen immer auf Prognosen beruhen. Stellt sich später heraus, dass sich die Prognose nicht bewahrheitet, muss um der materiellen Gerechtigkeit willen die formelle Rechtskraft in Frage gestellt werden können. Beispiele für solche Fehlprognosen sind in der Praxis vor allem veränderte Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsverpflichteten oder geänderter Unterhaltsbedarf beim Unterhaltsberechtigten.

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Abfindung

Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen meist in Form einer Geldzahlung oder der Überlassung von Vermögensgegenständen. Sie sind zu unterscheiden von einmaligen Schadensersatzzahlungen (oft auch als Abfindung bezeichnet), die zum (pauschalen) Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens (also nicht: anderen Rechtsansprüchen) bezahlt werden.

 

Abfindungen werden gezahlt

  • im Privatrecht zur Abgeltung von
    • 1. gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft im Weg der Auseinandersetzung (Liquidation)
    • 2. Erbansprüchen bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder beim Erbverzicht
    • 3. familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen
    • 4. haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüchen, vor allem bei unfallbedingten Personenschäden
  • im Arbeitsrecht
    • 1. wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Abfindung keine Entschädigung, sondern eine Sonderzahlung darstellt (vgl. Abfindung im Arbeitsrecht)
  • im Sozialrecht zur Abgeltung von
    • 1. vorläufigen Renten und kleinen Dauerrenten der Unfallversicherung
    • 2. bei manchen Auslandsrenten
    • 3. bei der Witwen-(Witwer-)Rente bei Wiederverheiratung.
  • im Aktienrecht wenn eine Gesellschaft in eine andere eingegliedert wird. Der Aktionär der eingegliederten Gesellschaft erhält hierfür eine Vergütung (börsensprachlich Abfindung) in Form von Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder bar.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt vorhanden sein.

 

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, die auch für die Baugenehmigung und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 - Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23. März 1974). Sie ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für die einzelne Eigentumswohnung.

 

Es bestehen im politischen Raum Bestrebungen, diese Erfordernis abzuschaffen. So wurden die Länder zunächst ermächtigt, die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung von der Baubehörde auf öffentlich bestellte oder anerkannte Sachverständige für das Bauwesen zu übertragen (§ 7 Abs. 4 WEG)[2].

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Ablieferung

Ablieferung ist die vertragsgemäße Erfüllungshandlung, durch die der Verkäufer einer Sache dem Käufer die tatsächliche Möglichkeit verschafft, den Kaufgegenstand an sich zu nehmen, nicht notwendig durch (körperliche) Übergabe. Die Ablieferung ermöglicht dem Käufer die Prüfung, ob die Kaufsache der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht. Sie bestimmt beim Handelskauf den Zeitpunkt der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Im Frachtverkehr aber ist Ablieferung erst die tatsächliche Auslieferung des Frachtgutes an den bestimmungsgemäßen Empfänger, nicht schon die Benachrichtigung vom Eintreffen am Ablieferungsort. Mit der Ablieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen (§ 438 Abs. 2 BGB).

 

Als Folge staatlicher Bewirtschaftung und Preisfestsetzung, für Devisen, Waren (besonders Agrarprodukte und Rohstoffe) und Wertpapiere, soll die Ablieferungspflicht deren Abströmen auf den Schwarzen Markt oder ins Ausland (Kapitalflucht) verhindern oder einschränken.

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Abmahnung

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht.

 

Im Wettbewerbsrecht werden 90-95% aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, z.B. in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung.

 

Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314 Abs. 2 BGB vorgesehen.

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Abmarkung

Der Begriff Abmarkung bezeichnet in Deutschland die rechtswirksame Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit. In Österreich, der Schweiz und in Teilen Deutschlands wird eher der Begriff Vermarkung verwendet.

 

Das Recht der Abmarkung ist in Deutschland zunächst privatrechtlich geregelt, s. § 919 BGB. Das BGB versteht unter Abmarkung das Errichten fester Grenzzeichen oder die Wiederherstellung. Es besteht ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber den Eigentümern des Nachbargrundstücks auf Mitwirkung. Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich in Deutschland nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

 

Alle deutschen Bundesländer haben das Verfahren und den Begriff der Abmarkung in den Katastergesetzen bzw. in speziellen Abmarkungsgesetzen geregelt, während in Österreich der Vorgang der Grenzherstellung im Vermessungsgesetz geregelt ist. Die Abmarkung ist in der Regel ein Verwaltungsakt, gegen den die Beteiligten (Eigentümer der betroffenen Grundstücke) Rechtsmittel einlegen können. Die deutsche Rechtsprechung definiert die Abmarkung als feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der abgemarkte Grenzpunkt in der Örtlichkeit den sich aus dem Kataster ergebenden Grenzpunkt wiedergibt (vgl. OVG Münster, Urt. 5. Mai 1999 – 9A2350/98). Das eingebrachte Grenzzeichen wird damit zur Abmarkung erklärt und dadurch mit öffentlich-rechtlichem Schutz (Abmarkungs-, Kataster- bzw. Vermessungsgesetz sowie § 274 StPO) versehen). Es dient bis zu seinem Verschwinden als wichtiges Beweismittel im Zivilrecht.

 

Die Durchführung der Abmarkung ist bevollmächtigten Personen oder Ämtern vorbehalten, wie den Öffentlich bestellten Vermessunngsingenieuren (ÖBVI) in Deutschland beziehungsweise den Ingenieurkonsulenten (in Österreich) oder den staatlichen oder kommunalen Vermessungs- bzw. Katasterämtern.

 

Innerhalb des Vermessungswesens hat sich der Terminus Vermarkung für den technischen Vorgang beim Einbringen und Entfernen eines Grenzsteines, eines Vermessungspunktes oder einer Messmarke bzw. eines Grenzzeichens durchgesetzt. In einigen Ländern beinhaltet er bei Grenzfestlegungen auch deren juristische Aspekte, während in Deutschland die Abmarkung den speziellen rechtlichen Akt der Feststellung beim Kennzeichnen eines Grenzpunktes beschreibt. (Die Abmarkung ist sozusagen die Beglaubigung der Vermarkung durch den Vermessungsbefugten, vergleichbar der Tätigkeit eines Notars).

 

Das Zerstören oder Verändern eines Grenzzeichens wird in den meisten Staaten der Welt als Ordnungswidrigkeit und/oder als Straftat geahndet. In Deutschland kann nach § 274 StGB das Verändern einer Grenzbezeichnung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstraße bestraft werden (Urkundenfälschung).

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Abschlagszahlung

Bei der Abschlagszahlung (auch a conto Zahlung, italienisch für: auf Rechnung) leistet der Schuldner eine Teilzahlung auf eine Geldschuld. Da der Schuldner nicht von sich aus zu einer Teilzahlung berechtigt ist, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers. Der Gläubiger kann die Abschlagszahlung auch ablehnen und auf der vollen Rückzahlung der geschuldeten Summe bestehen. Sonderfall: Eine Abschlagszahlung wurde vereinbart.

 

Im Werkvertragsrecht, insbesondere beim Bauvertrag, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer, der seine Leistung teilweise, aber noch nicht vollständig erbracht hat und daher noch keinen fälligen Anspruch auf den gesamten Werklohn hat, zumindest eine Abschlagszahlung verlangen kann, die dem Wert der bisher erbrachten Leistung entspricht. Ein solcher Anspruch des Unternehmers besteht in Deutschland nach § 632a BGB in gewissem Umfang. Ein weitergehender Anspruch auf Abschlagszahlungen kann im Werkvertrag vereinbart werden. Beim Bauvertrag geschieht das oft in der Form, dass die Geltung der VOB/B vereinbart wird. Dabei handelt es sich um im Bauwesen verbreitete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Aufträgen der Öffentlichen Hand stets zugrunde gelegt werden. § 16 Nr. 1 VOB/B sieht ein Recht auf Abschlagszahlungen vor.

 

Den Abgleich zwischen den inzwischen geleisteten Teilzahlungen und der tatsächlichen Höhe der Gesamtschuld nennt man Spitzabrechnung.

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Abtretung

Abtretung (auch Zession vom lateinischen "cessio") ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB, die auch auf das österreichische Recht zutrifft, die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch einen Vertrag zwischen diesen beiden. Darüber hinaus ist die Abtretung auch ein Begriff des Völker- und des Staatsrechts.

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Abwesenheitspflegschaft

Die Abwesenheitspflegschaft ist eine Form der juristischen Pflegschaft nach deutschem Recht, die dann zur Anwendung kommt, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines abwesenden Volljährigen der Fürsorge bedürfen (§ 1911 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Anwendungsfälle sind sowohl unbekannter Aufenthalt als auch Verhinderung an der Rückkehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten. In einem solchen Fall wird gemäß § 1911 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Abwesenheitspfleger bestellt, der die Interessen der abwesenden Person wahrnimmt. Bekanntes Beispiel in letzter Zeit waren die deutschen Touristen, die im Rahmen der Tsunami-Kastastrophe am 26. Dezember 2004 im indischen Ozean verschollen waren.

 

Die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft durch das Gericht ist selbst dann wirksam, wenn sich herausstellt, dass der Abwesende zum Zeitpunkt der Anordnung bereits verstorben war (was bei vermissten Personen vorkommen kann). In diesem Fall hat der bestellte Pfleger die Stellung und die Aufgabe eines Nachlasspflegers. Aufgabe des Abwesenheitspflegers wäre dann auch ein Verfahren auf Todesfeststellung im Rahmen der Verschollenheit in die Wege zu leiten.

 

Durch die gesetzliche Begrenzung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers auf die Besorgung von Vermögensangelegenheiten ist es ihm untersagt, höchstpersönliche Rechtshandlungen, z. B. eine Vaterschaftsanfechtung, für den abwesenden Pflegling vorzunehmen.

 

Weitere Fälle einer notwendigen Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft sind geregelt in: § 1911 Abs. 2 BGB; § 88, § 89 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) für Zwecke der erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie in § 292 Abs. 2 Strafprozessordnung (Abwesenheitspflegschaft über das beschlagnahmte Vermögen eines Angeschuldigten).

 

Die Abwesenheitspflegschaft wird vom Vormundschaftsgericht aufgehoben, wenn die Verhinderung beendet ist oder der Abwesende stirbt § 1921 BGB) und endet Kraft Gesetzes im Falle der Todeserklärung (§ 1921 Absatz 3 BGB) und mit Erledigung der Angelegenheit, wenn die Pflegschaft nur zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit eingerichtet worden war (§ 1918 Absatz 3 BGB).

 

Im Verwaltungsverfahren kann bei Abwesenheit eines Beteiligten ein besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren bestellt werden.

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Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.

 

Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Mietverträgen und Arbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz (siehe Erläuterungen dort) jedoch einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (z.B. Betriebsstättenverlagerung) greift.

 

Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.

 

Greift der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, so kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist.

 

Die Änderungskündigung ist von der Teilkündigung abzugrenzen, die sich nur auf einen Teil eines bestehenden Vertrags bezieht.

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Affektzustand

Affekte werden im Rechtsverkehr gewürdigt, wenn die handelnde Person durch Affekte in ihrer Geschäfts-, Delikts- oder Schuldfähigkeit beeinträchtigt oder zu einer strafbaren Handlung motiviert wird. Grundsätzlich schließen Affekte die Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht aus.

 

Strafrechtlich ist der Affekt auf mehreren Ebenen der Deliktsprüfung relevant:

  • Bereits auf der Ebene der Schuldfähigkeit (die Fähigkeit, Recht und Unrecht einzusehen und seine Handlungen danach zu steuern) kann die Schuld ausgeschlossen werden, jedoch erst dann, wenn der Affekt die Qualität einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erreicht. In diesem Fall ist der Affekt nicht der Rechtsgrund für den Schuldausschluss selbst, sondern lediglich seine Ursache. Man schließt also die Schuld wegen der Bewusstseinsstörung und nicht wegen des Affekts aus. Vgl. § 20 StGB.
  • Auf der Ebene der Schuldausschließung sind Mankos bei Notwehrhandlungen zu berücksichtigen: Werden die Grenzen der Notwehr lediglich im Maß überschritten (sog. intensiver Notwehrexzess), also etwa vier Abwehrschläge statt der ausreichenden drei, so ist ein Schuldausschließungsgrund gegeben, wenn der Exzess durch asthenischen Affekt namentlich Verwirrung, Furcht oder Schrecken verursacht wurde (§ 33 StGB). Die Exzesshandlung selbst ist aber rechtswidrig und ihrerseits legal abwehrbar. Auch begünstigt ein solcher Schuldausschließungsgrund nur den Affektierten und nicht weitere Tatbeteiligte. Diese haften voll.
  • Werden die Grenzen der Notwehr hingegen qualitativ überschritten, also eine zur Verteidigung ihrer Art nach nicht erforderliche Abwehr vorgenommen, liegt ein so genannter extensiver Notwehrexzess vor, der zur vollen Bestrafung führt, da in einem solchen Fall bereits die Voraussetzungen einer Notwehr im Sinne von § 32 StGB nicht gegeben sind. Beispiel: flüchtenden Beleidiger schlagen.
  • Auf der Ebene von Strafzumessungsregeln werden vereinzelt sthenische Affekte wie Zorn (s. o. Wilhelm Wundt) berücksichtigt. Beispielsweise wird bei Totschlag durch eine Strafrahmenverschiebung eine Milderung gewährt (§ 213 StGB).

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Alibi

Ein Alibi (lat. zu alibi „anderswo“ von alius „ein anderer“) ist der Beweis oder Nachweis dafür, dass eine verdächtige Person sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat und so als Täter nicht in Frage kommt. Es bedarf im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Bestätigung durch Zeugen oder durch Indizien. Die Alibiermittlung ist wesentlicher Teil der Kriminalistik. Unterschieden wird zwischen dem personellen und dem technischen Alibi.

 

Umgangssprachlich wird Alibi auch für andere, nicht räumliche Umstände benutzt, die Verbrechen oder moralisches Fehlverhalten entschuldigen oder relativieren sollen, hier jedoch meist in abschätziger Auffassung als Schutzbehauptung.

 

Falsche Alibis sind Straftaten der Rechtspflege und können beim "Zeugen" ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung nach sich ziehen.

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“, nicht-standardsprachlich auch oft „AGBs“ oder „AGBen“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB). Modellcharakter für diese allgemeine Definition hat die Regelung des deutschen Zivilrechts (§ 305 Abs. 1 BGB).

 

Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305 - 310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.

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Amtsanmaßung

Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt.

 

Tatbestand

Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:

„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein, dass konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.

 

Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht. Das "Befassen" bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert, begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.

 

In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.

 

Das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ ist kein Element der Rechtswidrigkeit, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz erstrecken muss. Wer legitim die Handlung ausübt, kann sich nicht wegen Amtsanmaßung strafbar machen. Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen der Beamtenstatus nicht wirksam verliehen wurde oder später mit Wirkung von Anfang an vernichtet wird.

 

Bedingter Vorsatz ist für beide Tatbestandsalternativen ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar, da es sich bei § 132 StGB um ein Vergehen handelt und nach § 23 StGB ein Vergehen nur strafbar ist, sofern es ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzes auftaucht. Daran fehlt es hier.

 

Teilweise wird bestritten, dass es sich bei der Amtsanmaßung um ein sogenanntes eigenhändiges Delikt handelt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung wird in der Literatur weit vertreten, dass Teilnahme, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei der Amtsanmaßung möglich sind.

 

Amtsanmaßung ist kein Amtsdelikt, sondern richtet sich gegen die Autorität der staatlichen Gewalt.

 

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach § 132a StGB ist keine Privilegierung des Tatbestandes von § 132, sondern eigenständiger Tatbestand. Beide Delikte können jedoch tateinheitlich zusammentreffen.

 

Beispiele

Im folgenden werden Nicht-Amtsträger mit Zivilperson benannt:

Eine Zivilperson, die öffentlich eine Polizeiuniform trägt und den Verkehr regelt, macht sich strafbar.

Ein Soldat im Range eines Obergefreiten der Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick

Ein GEZ-Mitarbeiter, der sich als Beamter ausgibt, macht sich nicht strafbar, weil Beamter keine ausreichend konkrete Bezeichnung für ein öffentliches Amt ist.

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Anderkonto

Anderkonto (auch Treuhandkonto oder Treuhandanderkonto) ist ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. Guthaben auf Anderkonten fallen bei Insolvenz des Treuhänders nicht in seine Vermögensmasse und sind daher besonders geschützt.

 

Für diese Konten gelten besondere Geschäftsbedingungen der Banken. Hierin heißt es u.a.: "Diese Anderkonten... sind nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Inhabers zu dienen". Auch damit wird deutlich gemacht, welchen Zweck ein Anderkonto hat. Weiterhin hat die Bank den wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen und zu speichern.

 

Anderkonten werden im Regelfall von Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenz- oder Zwangsverwaltern aber auch Pfarrern geführt.

 

Das anwaltliche Berufsrecht legt strenge Maßstäbe an die Behandlung von fremdem Geld. Wenn der Anwalt erkennt, dass er (gleich aus welchem Grunde) das fremde Geld nicht weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt.

 

Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Anderkonto des Treuhänders (meist RA oder Notar) gezahlt wird. Dadurch wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Der Treuhänder trägt die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag).

 

Für das Anderkonto wird eine Hebegebühr fällig.

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Anerkenntnis

Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers an, als rechtlich korrekt. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der tatsächlich gegebenen materiell-rechtlichen Lage. Umgekehrt jedoch entfaltet das Anerkenntnis eine materiell-rechtliche Wirkung (teilw. Doppelcharakter). Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht ohne weiteres ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird. Ein außergerichtliches Anerkenntnis hat direkt keine prozessuale Wirkung und verändert nur die materielle Rechtslage, kann jedoch im Prozess zu materieller Präklusion führen. Vom Geständnis unterscheidet sich ein Anerkenntnis dadurch, dass es sich nicht nur auf Tatsachen bezieht. Es ist vollumfänglich.

 

Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO Bedeutung. Abweichend vom Regelfall, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, werden sie dem Kläger auferlegt, wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.

 

Beispiele

Zahlungsklage ohne dass der Beklagte in Verzug wäre

Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung

 

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis auch noch nach der ersten Antragstellung im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden kann, wenn die Klage zunächst nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, "einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klaganspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können."

 

Ein Anerkenntnisurteil hat das Gericht auch ohne Antrag des Klägers zu erlassen. Es bedarf nicht der Begründung. Ein Anerkenntnisurteil ist in Prozessen zulässig, in den die Dispositionsmaxime gilt, also in Zivil und Verwaltungsprozessen (§ 307 ZPO). In Sozialprozessen führt ein angenommenes Anerkenntnis nur zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, ein Anerkenntnisurteil ergeht nicht, da es Vollstreckungstitel ist (§ 101, § 199SGG).

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Anfangsverdacht

Anfangsverdacht ist eine der Verdachtsstufen bei der Strafverfolgung in Deutschland. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Strafverfolgungsbehörden zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet, hierbei gilt das Legalitätsprinzip.

 

Ein Anfangsverdacht setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (vgl. § 152 II StPO).

 

Der Anfangsverdacht ist abzugrenzen vom hinreichenden (§ 170, § 203 StPO) sowie vom dringenden Tatverdacht (vgl. etwa § 112 I StPO).

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Angeschuldigter

Angeschuldigter ist nach deutschem Recht der Beschuldigte im Strafverfahren, gegen den die öffentliche Klage erhoben, das Hauptverfahren aber noch nicht eröffnet ist (§ 157 StPO).

 

Der Beschuldigte wird im Zwischenverfahren als Angeschuldigter bezeichnet. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft einen für Anklage ausreichenden Verdacht bejaht, das Ermittlungsverfahren abgeschlossen hat und Anklage erhoben hat. Das Hauptverfahren ist jedoch noch nicht eröffnet, weil das Gericht noch keinen Eröffnungsbeschluss erlassen hat. Der Richter hat also noch zu prüfen, ob auch er von einem hinreichenden Tatverdacht überzeugt ist.

 

Die nächste Stufe ist der Status als Angeklagter.

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Angeklagter

Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 StPO).

 

Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren.

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Anhängigkeit

Anhängigkeit bezeichnet im Prozessrecht den Zeitpunkt, in dem die Klage beim Gericht eingereicht wird.

 

Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit, also dem Zeitpunkt, in dem die Klage erhoben wird, zu unterscheiden. Grundsätzlich liegt die Anhängigkeit vor der Rechtshängigkeit. Im Finanz-, Verwaltungs- (§ 90 VwGO) und Sozialgerichtsverfahren (§ 94 SGG) fallen allerdings die Zeitpunkte der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit zusammen.

 

Die Anhängigkeit ist Voraussetzung für einen Beitritt bei der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die Hauptintervention (§ 64 ZPO) und die Prozessverbindung (§ 147 ZPO).

 

Im Strafprozess tritt bestimmt sich der Zeitpunkt der Anhängigkeit nach dem Zeitpunkt der Erhebung der öffentlichen Klage. Dies ist gleichzeitig der Übergang vom Vorverfahren zum Zwischenverfahren. Rechtshängigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen wird.

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Anklageschrift

Die Anklageschrift ist im Strafverfahren die das gerichtliche Verfahren einleitende Antragsschrift der Staatsanwaltschaft oder eines Privatklägers.

 

Die Anklageschrift hat zwei Funktionen. Über ihre Informationsfunktion vermittelt sie dem Angeklagten das Wissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Ihre Umgrenzungsfunktion dient der Konkretisierung der Tat und der Abgrenzung gegenüber anderen Lebenssachverhalten. Durch die Anklageschrift wird der Prozessgegenstand in sachlicher (Zeit, Ort und Tat) und persönlicher (Täter) Hinsicht festgelegt.

 

Die Anklageschrift ist von entscheidender Bedeutung für das weitere Verfahren. Der Eröffnungsbeschluss lässt die Anklage zwar erst (mitunter modifiziert) zu, aber bezieht sich immer auf die Anklage. Fehlt eine Anklage, so wird dies in der Revision von Amts wegen beachtet. Es ist also keine besondere Rüge erforderlich.

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Anlieger

Das Wort Anlieger für Anrainer wird meist im juristischen Bereich angewandt, um diese Personen mit besonderen Rechten oder Pflichten gegenüber anderen Personen auszustatten.

 

Üblicherweise wird der Begriff bei für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen gebraucht, die nur von eben jenen Anliegern befahren werden dürfen (z. B. Zeichen 250 mit Zusatzschild "Anlieger frei").

 

Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind Anlieger Personen "...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt." (BayObLG VRS 33,457)

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Anschlussberufung

Eine Anschlussberufung bezeichnet eine spezifische prozessuale Situation beim Rechtsmittel der Berufung. Sie liegt vor, wenn in einem Prozess eine Berufung bereits eingelegt wurde und der Gegner sich mit einem Antrag anschließt, die angefochtene Entscheidung zu seinen Gunsten zu ändern. Zulässig sind Anschlussberufungen im Zivil- und im Verwaltungsprozess.

 

Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen:

  • unselbständige Anschlussberufung (echte Anschlussberufung): Berufung wird in der Berufungsfrist eingelegt, Anschlussberufung wird jedoch nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt. In diesem Fall ist die Anschlussberufung wirksam, ihrerseits muss sie innerhalb einer weiteren Frist eingelegt worden sein, die im Verwaltungsgerichtsprozess einen Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung beträgt, im Zivilprozess der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung entspricht. Jedoch ist die Anschlussberufung abhängig von der Berufung und wird unwirksam, wenn diese zurückgenommen wird oder unzulässig ist und das Berufungsgericht sie deshalb verwirft (Akzessorietät). Vgl. § 522 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 5 VwGO.
  • selbständige Anschlussberufung (unechte Anschlussberufung): Berufung und Anschlussberufung werden in der Berufungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung wird wie eine normale Berufung behandelt und ist unabhängig.

Die Anschlussberufung ist auch dann zulässig, wenn zuvor der Anschlussberufungsführer auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 524 Abs. 2 ZPO, § 127 VwGO).

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Anschlusspfändung

Pfändung einer bereits gepfändeten Sache für eine weitere Geldforderung desselben oder, was häufiger ist, eines anderen Gläubigers (§ 826 ZPO).

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Anstiftung

Unter Anstiftung versteht das deutsche Strafrecht nach § 26 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) das ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche "Bestimmen" eines anderen, eine (rechtswidrige) Straftat zu begehen. Dieser andere wird im Gegensatz zum Anstifter und Gehilfen als Täter oder noch deutlicher als Haupttäter bezeichnet. Die Anstiftung ist neben der Beihilfe eine Form der Teilnahme. Der Strafgrund für die Anstiftung soll die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung/-gefährdung sein (nicht die Verstrickung des Haupttäters in Schuld = Schuldteilnahmelehre, im Einzelnen umstritten).

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Arbeitslosengeld

Als Arbeitslosengeld bezeichnet man eine Versicherungsleistung in einem Sozialstaat, durch die Arbeitslosen eine angemessene Lebenshaltung ermöglicht werden soll.

 

Meist stammt das Arbeitslosengeld aus einer Arbeitslosenversicherung. Es kann aber auch durch Steuern finanziert werden.

 

In Deutschland wird das Arbeitslosengeld in Form einer Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung umgangssprachlich auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet, um es von dem Arbeitslosengeld II abzugrenzen, das durch das Hartz-IV-Gesetz durch die Zusammenlegung der ehemaligen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe neu geschaffen wurde.

 

In den meisten Ländern bezeichnet man als Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung. Bei Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die in den meisten EU-Ländern überwiegend anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht wird. Dieses entspricht in Deutschland dem ALG 1 (Arbeitslosengeld 1).

 

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union existieren entsprechende Versicherungssysteme, die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch erheblich; im Regelfall ist die Arbeitslosenversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung für Arbeitnehmer implementiert, lediglich in Dänemark und Schweden besteht eine freiwillige Versicherung. In Deutschland wird das Arbeitslosengeld seit Einführung des Arbeitslosengeld II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-IV-Gesetz) am 1. Januar 2005 zur Unterscheidung oft auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet.

 

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist meistens eine bestimmte Mindestdauer, in der Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde; in Deutschland müssen beispielsweise mindestens 12 Monate während der letzten zwei Jahre Beiträge gezahlt worden sein; dieser Zeitraum ist gleich dem in Italien und Österreich, in Spanien länger (sechs Jahre); in Frankreich müssen dagegen nur sechs Monate Beiträge innerhalb der letzten 22 Monate geleistet worden sein.

 

In vielen Ländern ist die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld begrenzt; meist schließen sich dann ergänzende Unterstützungssysteme wie Sozialhilfe an; in Deutschland ist das aktuell das Arbeitslosengeld II, früher die Arbeitslosenhilfe, in Schweden seit 1998 die Grundsicherung sowie in Österreich die Notstandshilfe.

 

In praktisch allen EU-Staaten setzt der Bezug von Arbeitslosengeld die Arbeitsfähigkeit und die Meldung als Arbeitssuchender voraus; nur in einigen Ländern ist der Leistungsbezug an den Wohnsitz im jeweiligen Land gekoppelt (Finnland, Großbritannien), in den anderen Ländern reicht es aus, Bürger eines EU- oder EWR-Landes zu sein.

 

In den meisten EU-Ländern gilt für Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein Berufs- und Qualifikationsschutz; nur in Luxemburg, Deutschland und den Niederlanden müssen jegliche "angemessene" oder "zumutbare" Tätigkeiten angenommen werden.

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Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe war in Deutschland eine staatliche Sozialleistung, welche aus Steuermitteln finanziert und von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes ausgezahlt wurde.

 

Nach jahrelanger Diskussion wurde die Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 mit der Sozialhilfe unter der Bezeichnung Arbeitslosengeld II zusammengefasst.

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Arbeitsschutz

Arbeitsschutz beschäftigt sich mit sicheren Arbeitsbedingungen (kurzfristige Einwirkung; z.B. Helmpflicht, Sicherheitsschuhe usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; z.B. Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (z.B. Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er über ein Arbeitsschutzmanagement umgesetzt werden.

 

In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. In Österreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes bzw. des ArbeitnehmerInnenschutzes verbreitet, in der Schweiz der Begriff der Arbeitssicherheit. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.

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Arbeitsverweigerung

Die Weigerung des Arbeitnehmers, die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann den Arbeitgeber unter Umständen dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen. In einzelnen Fällen kann sich jedoch jeder Arbeitnehmer in Situationen befinden, in denen die Arbeit zwar faktisch möglich ist, in denen von ihm jedoch aus übergeordneten Gesichtspunkten keine Pflichterfüllung verlangt werden kann. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, die Arbeit zu verweigern.

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Arglist

Die Arglist ist ein in der heutigen Alltagssprache kaum noch gebrauchter Begriff. Sie meint erstens eine Täuschung Anderer in böswilliger Absicht. Zweitens ist sie eine hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer, das auch mit „üblem Mitspielen“ umschrieben werden kann. Auch „Niedertracht“ ist ein Substantiv mit einer solchen Bedeutung. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Beweggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich. Baruch de Spinoza meint dementsprechend in seiner „Ethik“: „Der freie Mensch handelt niemals arglistig, sondern stets aufrichtig.“

 

Der mit einer arglistigen Absicht Handelnde zielt in einem Rechtsgeschäft auf eine böswillige Betrugshandlung ab und begeht somit eine vorsätzliche Handlung zum Schaden Dritter. In jedem Falle ist es sittenwidrig. Die so erwirkten Willenserklärungen sind nach deutschem Recht daher gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechtbar. Hier spricht man explizit von arglistiger Täuschung.

 

Im Kunsthandel oder Ähnlichem wie z.B. Auktionen lässt sich ebenfalls von Arglist reden, wenn Nachbildungen im Sinne von Fälschungen in betrügerischer Absicht verkauft werden sollen.

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Assessor

Assessor bzw. Assessorin (Abk. Ass., Assess.; lat. assessor, -oris „Beisitzer, Gehilfe im Amt“ zu assessus „als Beisitzer“; vgl. lat.-nlat. assessoral, assessorisch „den Assessor betreffend, in der Art eines Assessors“) ist eine deutsche Berufs- bzw. Dienstbezeichnung, die von Akademikern geführt werden darf, die nach einem Hochschulstudium und Erster Staatsprüfung (Staatsexamen) sowie Absolvieren des staatlichen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) die Zweite Staatsprüfung (bei Juristen auch Assessorexamen genannt) abgelegt haben bzw. die in Laufbahnen, die kein Erstes Staatsexamen erfordern, die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst abgelegt haben. Sie haben damit die Anwartschaft auf die höhere Beamtenlaufbahn erworben.

 

Als Amtsbezeichnung wird der Titel Assessor von Beamten des höheren Dienstes vor Verleihung des ersten Amtes, also in der Probezeit (früher Assessorat genannt), geführt (siehe auch Staatsdienst und Regierungsrat). In den meisten Bundesländern Deutschlands (in Baden-Württemberg nur in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung) führen heute jedoch Beamte auf Probe die Bezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz z.A. (zur Anstellung; z. B. Studienrat z.A., Regierungsrat z.A., Landwirtschaftsrat z.A.).

 

Die Berufsbezeichnung Assessor führen auch Personen, die die entsprechenden Laufbahnprüfungen bestanden haben, aber nicht den Beamtenstatus besitzen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dies gestattet, dann aber mit dem Zusatz der Laufbahn (z. B. Assessor des Lehramts).

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Attest

Ein Attest ist ein meist im medizinischen Bereich gebrauchtes Wort für eine Bescheinigung oder ein Gesundheitszeugnis.

 

In der Umgangssprache wird damit meist eine Arbeits- oder Schulunfähigkeitsbescheinigung gemeint, die in der Regel vom Hausarzt ausgestellt wird. Ein Attest ist aber jede Art (ärztlicher) Bescheinigung, beispielsweise kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung attestieren, dass etwas frei von ansteckenden Krankheiten ist. Ein Attest hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorzulegen, in der Regel wenn die Krankheit länger als drei Werktage dauert. Sie kann jedoch von Seiten des Arbeitgebers vertraglich auch schon vorher verlangt werden (unter Umständen bereits am ersten Tag).

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Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgenehmigung war der Oberbegriff für die in § 5 Ausländergesetz aufgeführten Formen der Aufenthaltsgenehmigung:

  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Aufenthaltsbewilligung,
  • Aufenthaltsberechtigung und
  • Aufenthaltsbefugnis.

Im Aufenthaltsgesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt, ist der Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung durch den Begriff Aufenthaltstitel ersetzt.

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Aussperrung

Als Aussperrung bezeichnet man die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch einen Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitskampfes ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes. Eine Aussperrung ist typischerweise die Antwort der Arbeitgeberseite auf einen Streik und soll die Kosten des Streiks für die Gewerkschaften erhöhen.

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Austauschpfändung

Von der Austauschpfändung wird dann gesprochen, wenn der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte einen dem Grunde nach unpfändbaren Gegenstand pfändet und statt dessen eine gleichartige Sache mit geringerem Wert dem Schuldner überlässt.

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