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Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt, vgl. zum deutschen Strafrecht § 13 StGB. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, soweit es sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt handelt. Die verpflichtete Person heißt Garant.
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Das Geburtenbuch ist das Verzeichnis des Standesamtes über die in dessen Zuständigkeitsbereich geborenen Kinder. Die Eintragungen im Geburtenbuch sind Grundlage für die Erteilung der Geburtsurkunde.
Das Geburtenbuch hat verschiedene Funktionen. Einerseits belegt es amtlich die Geburt eines Kindes und ist die Grundlage für die Ausfertigung von Geburts- und Abstammungsurkunden. Im Geburtenbuch wird auch der Tod der beurkundeten Person festgehalten. Aus diesem Grunde werden im Geburtenbuch auch die Nummern der am Standesamt geführten Testamentskartei eingetragen.
Wie auch bei den Heirats- und Sterbebüchern werden gleichzeitig mit der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten beglaubigte Abschriften der Geburtseinträge angefertigt und zum „Zweitbuch“ gebunden. Das Zweitbuch wird beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung gesammelt. Wesentliche nachträgliche Eintragungen im Erstbuch müssen ebenfalls im Zweitbuch gewahrt werden. Bei einem Verlust des Erstbuches wird das Zweitbuch zum Erstbuch erklärt. Durch Abschrift wird dann wieder ein neues Zweitbuch erstellt.
Während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 werden die bisherigen Geburtenbücher durch Geburtenregister abgelöst.
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Gerichtskosten erhebt der Staat in Deutschland für die Tätigkeit seiner Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.
Gebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Sie fallen meist für bestimmte Verfahrensabschnitte an. Die Höhe der Gebühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Staat aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen. Meist richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Streitwert.
Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Dokumentenpauschale (früher Schreibauslagen), die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem JVEG, Beförderungskosten sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.
In der Praxis bedeutsam sind hauptsächlich die Sachverständigenauslagen. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind - vor allem bei kleinen Streitwerten - oft höher als die Gerichtsgebühren. Zeugen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt; ferner werden ihre Anreisekosten erstattet.
In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht. Um direkt mit der Antragsschrift selbst die Einzahlung von Gerichtskosten zu belegen, kann man Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenfreistempler verwenden.
Gerichtskosten bilden zusammen mit den Anwaltskosten der Parteien (den sogenannten außergerichtlichen Kosten) die Prozesskosten. Wer die Prozesskosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht bei Verfahrensende; diese Entscheidung nennt man Kostengrundentscheidung oder ungenau auch Kostenentscheidung.
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Der Gerichtsstand ist der Ort, an welchem das zuständige Gericht sitzt. Er bestimmt sich im Zivilrecht im Wesentlichen nach §§ 12–19a der ZPO, im Strafrecht nach §§ 7–21 der StPO. Neben der örtlichen Zuständigkeit ist auch die sachliche Zuständigkeit zu prüfen (ob z. B. eine Sache vor ein Amtsgericht oder Landgericht gehört).
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Das Gerichtsverfahren oder kurz „Verfahren“ ist die gerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts auf seine Rechtsfolgen. Der Begriff „Prozess“ umschreibt das Gerichtsverfahren nur unzureichend, da er stets auf eine Rechtsstreitigkeit abstellt.
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Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken und Schriftstücke zuzustellen.
Die konkreten Aufgaben bestehen vornehmlich in der Durchsetzung der Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Ist das nicht möglich, kann der Gerichtsvollzieher die Beschlagnahme von beweglichen Vermögensgegenständen, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck vornehmen (Pfändung). Allerdings hat er sich an das Kahlpfändungsverbot ( §§ 811 ff. ZPO ) zu halten. Nach einer erfolglosen, in der Amtssprache fruchtlosen, Pfändung sowie bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen nach § 807 ZPO, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) abnehmen. Auch kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Gegenstände austauschen (Austauschpfändung), Kindeswegnahmen durchführen, Herausgabevollstreckungen vollziehen und Dokumente amtlich zustellen. Mit Einverständnis des Gläubigers kann er mit dem Schuldner auch einen Ratenplan aufstellen und die Ratenzahlungen überwachen.
Früher kennzeichnete der Gerichtvollzieher beschlagnahmte Gegenstände, indem er ein Pfandsiegel mit aufgedruckten Staatssiegel (in Preußen: Adler), den sogenannten Kuckuck, aufklebte. Diese Pfandmarken sind auch heute noch gebräuchlich, tragen aber nicht mehr das Staatssiegel, sondern nur noch die Bezeichnung "Pfandsiegel" und den Namen des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Das unberechtigte Entfernen ist gem. § 136 II StGB als Siegelbruch strafbar.
Der Gerichtsvollzieher gehört zu den Organen der Rechtspflege und wird in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Als Beamter gehört er dem mittleren Dienst an und erhält sein Gehalt durch das jeweilige Bundesland. Zusätzlich steht ihm ein Teil der eingenommenen Gebühren als Vergütung als auch als Entschädigung für die Unterhaltung eines Geschäftszimmers und die Bezahlung eigener Angestellter zu. Da er aufgrund eines Titels handelt, besteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Gläubiger der Forderung. Er handelt hoheitlich als Amtswalter. Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher sind die Gerichtsvollzieherverordnung des jeweiligen Bundeslandes und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung einschlägig. Zur Durchsetzung seiner Befugnisse kann er unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen, dabei kann er sich im Wege der Amtshilfe der Polizei bedienen.
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Unter einem Gesetzesartikel versteht man eine Einteilungseinheit eines Gesetzes. In der Schweiz werden Bundesgesetze wie auch die meisten kantonalen Gesetze in Artikel unterteilt. In Deutschland und Österreich erfolgt die Einteilung der meisten Gesetze in Paragraphen (§). Einige Gesetze werden aber auch in Deutschland in Artikel unterteilt. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind das Grundgesetz, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das Scheckgesetz (ScheckG) und das Wechselgesetz (WG). Außerdem werden Gesetze, die andere Gesetze ändern, in Artikel untergliedert. Dabei wird meist für jedes geänderte Gesetz ein eigener Artikel angelegt; sind in vielen Gesetzen nur kleine Änderungen vorzunehmen, so werden diese Änderungen oft in einem Artikel zusammengefasst. Solche Gesetze werden häufig auch als Artikelgesetze bezeichnet. Wird ein neues Gesetz zusammen mit Änderungen in bestehenden Gesetzen erlassen, so geht man ähnlich vor: Außer den Änderungen ist auch das neue Gesetz ein Artikel des Gesamtwerks, das auch als Mantelgesetz bezeichnet wird.
Im bayerischen Landesrecht gliedert man formelle Gesetze, das heißt Gesetze, die vom Landesgesetzgeber, dem Landtag, erlassen wurden, in Artikel, hingegen Rechtsvorschriften, die unterhalb des Gesetzes stehen (Rechtsverordnungen, Satzungen) in Paragraphen.
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Der Begriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen Creditore, das auf credere (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.
Im Insolvenzverfahren vertreten die Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich. Hauptorgan ist die so genannte Gläubigerversammlung, § 74 InsO. Die Gläubigerversammlung trifft die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Daneben kann von der Gläubigerversammlung noch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den Insolvenzverwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen soll, § 69 InsO.
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Glaubhaftmachung bedeutet im Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint. Daneben befreit die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, die die Zivilprozessordnung in bestimmten Fällen - insbesondere bei der einstweiligen Verfügung - einräumt, von der Einhaltung der Beweisformen des Strengbeweises (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein und Parteivernehmung) und der bei ihrer Erhebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Deshalb kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. § 294Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: "Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden."
Andererseits ist bei der Glaubhaftmachung die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt, so dass beispielsweise nicht durch Bezeichnung abwesender Zeugen oder den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens glaubhaft gemacht werden kann (§ 294 Abs. 2 ZPO: "Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft").
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Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, welches in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden kann. In ihm werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten des Grundstücks erfasst, die mit diesem verbunden sind.
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Hüte Dich vor Streit,
doch wenn Du in ihm bist,
dann halt´ Dich so, dass sich vor Dir
der Gegner hütet.
Shakespeare (1564 - 1616)