Lexikon

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nachbarrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nachlassgericht

Nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist in Deutschland das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen als Nachlassgericht zuständig, die im FGG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen (§§ 72 ff. FGG). Abweichend davon sieht das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vor, dass dort die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte tätig sind.

 

Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.

 

Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die in allen Bundesländern eine Zivilkammer des Landgerichts entscheidet.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nachlassgericht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage im deutschen Zivilprozess ist eine Unterart der Wiederaufnahmeklage, die andere Unterart ist die Restitutionsklage. Die Wiederaufnahme bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.

 

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 ZPO statt:

 

  • wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  • wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  • wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  • wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist die Klage jedoch unzulässig, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

 

Die praktische Bedeutung der Restitutionsklage ist gering, weil sie eine Ausnahmeregelung ist.

 

Die Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung darf nicht mit der Patentnichtigkeitsklage verwechselt werden, die auf die Beseitigung eines wirksam erteilten (deutschen oder europäischen) Patents zielt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nichtigkeitsklage aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im deutschen Recht gegen die Nichtzulassung einer Revision.

 

Für die ordentliche Gerichtsbarkeit wird sie im 2. Abschnitt des 3. Buches der ZPO in § 544 ZPO geregelt. Bis zum 31. Dezember 2006 (§ 26 Nr. 8 EG ZPO) setzte die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt.

 

Für verwaltungsgerichtliche Verfahren etwa ist die Nichtzulassungsbeschwerde in § 133 VwGO geregelt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nichtzulassungsbeschwerde aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nießbrauch

Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Genuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (vgl. den noch gebräuchlichen Ausdruck „Nutznießer“).

 

In der Schweiz wird für dieses Rechtsinstitut die Bezeichnung Nutzniessung verwendet. Sie ist in Art. 745 ff. ZGB geregelt. In Österreich nennt sich dieses Recht Fruchtgenußrecht und wird mit § 509 ff. des ABGB geregelt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nießbrauch aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nötigung

Die Nötigung ist ein Straftatbestand, der die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt. Konkret geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nötigung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Notfrist

Eine Notfrist ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gesetzlich bestimmte Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann. Wird sie schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). Notfristen werden im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO). Es handelt sich meist um Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln (Berufung, Einspruch usw.). Neben den gewöhnlichen oder gesetzlichen Fristen, die auf Antrag verlängert werden können, und den Notfristen, gibt es noch die so genannten Ausschlussfristen, welche ebenfalls nicht verlängert werden können, bei deren Versäumung es aber auch keine Wiedereinsetzung gibt. Die Versäumung von Ausschlussfristen führt zum Verlust materieller oder prozessualer Rechte.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Notfrist aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Notwegerecht

Die Regelungen über das Notwegrecht sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts.

 

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gem. § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau sinnentsprechend gelten. Das Notwegrecht endet, wenn die Verbindung zu einem öffentlichen Weg – etwa durch Neubau – hergestellt wird. Ein Notweg ist gem. § 918 Absatz 1, BGB nicht durch Nachbarn zu erdulden, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers (in der Praxis meist eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges oder Teilung in mehrere Grundstücke ohne ausreichende und gesicherte Zuwegung) aufgehoben wird. Wird das Grundstück geteilt und ein Teil veräußert und deswegen vom öffentlichen Weg abgeschnitten, so hat der Eigentümer der bisherigen Verbindung den Notweg zu dulden, (§ 918, Absatz 2, BGB).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Notwegerecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Nutzungspfand

Das Nutzungspfand ist ein Faustpfand, bei dem der Pfandgläubiger das Pfand nicht nur zur Sicherung einer Forderung besitzt, sondern auch berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen. Geregelt ist das Nutzungspfand in § 1213 und § 1214 BGB. Im modernen Sprachgebrauch weniger üblich für Nutzungspfandrecht ist die lateinisch - griechische Entsprechung Antichrese.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Nutzungspfand aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.