Lexikon

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Partei

In einem Gerichtsverfahren sind jeweils mehrere Parteien vertreten.

 

Im Zivilprozess sind dies regelmäßig der Kläger und der Beklagte.

 

Unter anderem in Familiensachen, im Mahnverfahren, bei der Teilungsversteigerung sowie in den zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Verfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet.

 

Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind der Gläubiger und der Schuldner Partei.

 

Im Strafprozess heißt die Partei, gegen die sich das Verfahren richtet, je nach Verfahrensstadium Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter.

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Parteifähigkeit

Parteifähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 Zivilprozessordnung (ZPO)). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.

 

Von der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu unterscheiden.

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Parteiprozess

Parteiprozess ist nach deutschem Recht ein Zivilprozess, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Parteiprozess ist das Verfahren vor dem Amtsgericht mit Ausnahme des Familiengerichts. Den Parteiprozess können die Parteien selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen (§ 79 ZPO).

 

Gegensatz zum Parteiprozess ist der Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), in dem Anwaltszwang besteht.

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Parteivernehmung

Die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) ist ein förmliches Beweismittel im deutschen Zivilprozess. Sie unterscheidet sich von der Anhörung einer Partei (§§ 118, 141 Abs. 1 S. 1 ZPO), die bloß lückenhaftes Vorbringen ergänzt und ohne Beweisbeschluss erfolgt.

 

Ihr Beweiswert wird unterschiedlich beurteilt. Manchen gilt die Parteivernehmung wegen des typischerweise vorhandenen Eigeninteresses der Parteien am Prozessergebnis als schwächstes Beweismittel. Andere qualifizieren sie nicht als Beweismittel geringeren Wertes.

 

Die ZPO lässt sie nur unter engen Einschränkungen zu. Sie regelt die Parteivernehmung

  • auf Antrag des Gegners (§ 445 ZPO), mit der sich allerdings kein Gegenbeweis führen lässt;
  • auf eigenen Antrag (§ 447 ZPO), die nur mit Zustimmung des Gegners zulässig ist;
  • von Amts wegen (§ 448 ZPO), die schon bei Unwahrscheinlichkeit der Beweisbehauptung ausscheidet
  • und zur Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 Abs. 1 S. 3 HS. 1 ZPO).

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Parteiverrat

Parteiverrat ist nach deutschem Strafrecht eine Straftat, die ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt zum Nachteil seines Mandanten begehen kann. Der Tatbestand des Parteiverrats ist in § 356 StGB geregelt.

 

Wortlaut des § 356:

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

 

Tauglicher Täter des Delikts ist nur ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder anderer Rechtsbeistand, das heißt, ein Organ der Rechtspflege, dem in dieser Eigenschaft die Wahrnehmung fremder Geschäfte anvertraut ist. § 356 StGB beschreibt insoweit ein Sonderdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht nur der Schutz des Mandanten, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Advokatur als Teil der staatlichen Rechtspflege.

 

Tathandlung ist im Falle des Abs. 1 das Tätigwerden für zwei Parteien, obschon bei dem Anwalt ein Interessengegensatz besteht (vgl. § 45 BRAO). Jedoch ist nicht jedes Tätigwerden im Falle eines Interessenkonflikts auch ein Parteiverrat.

 

Abs. 2 stellt eine Qualifikation dar: das bewusste Tätigwerden zum Nachteil der eigenen Partei auf der Grundlage eines mit der Gegenpartei gemeinsamen Willens zur Schädigung des Mandanten ist ein Verbrechen und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und der Höchststrafe von fünf Jahren bedroht.

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Passivlegitimation

Passivlegitimation (auch Sachbefugnis) ist die Zuständigkeit einer Person für einen Rechtsanspruch nach materiell-rechtlichen Aspekten. In passiver Weise gilt dies wenn man der Anspruchsrepetent (synonym: Anspruchsgegner oder Schuldner) ist. Man fragt also danach, wer ist Träger einer Pflicht. Umgangssprachlich kann man das so formulieren: "Wen muss ich verklagen, um zu meinem Recht zu kommen."

 

Die Passivlegitimation hat v.a. rechtstechnische Bedeutung bei Geltendmachung relativer Rechtsansprüche, also von Rechten, die sich nur gegen einen bestimmten anderen richten. Passiv legitimiert können jedoch auch mehrere sein (Personenmehrheit).

 

Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Petenten, dem Inhaber eines Rechts.

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Patentanwalt

Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Designschutz), Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Typografieschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst.

 

Mit ihrem abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulstudium und ihrer juristischen Zusatzausbildung sind sie berechtigt, Dritte vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren (§ 111 Abs. 4 PatG) zu vertreten. In Verfahren vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten sowie dem BGH sind sie vertretungsberechtigt, sofern kein Anwaltszwang herrscht (§4 Abs. 3 PatAnwO), was beispielsweise für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und für entsprechende Schutzschriften gilt. Ansonsten ist ihnen auf Antrag das Wort zu gestatten (§ 4 PatAnwO). Patentanwälte sind ferner berechtigt, in Angelegenheiten, welche die Technik bereichernde Leistungen betreffen, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten.

 

Neben dem Patentrecht liegt der Schwerpunkt der Ausbildung insbesondere bei Patentamt und -gericht auf dem Markenrecht. Patentanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit und die anwaltliche Beratungskompetenz in diesem Bereich zum Ausdruck bringen möchten, führen bisweilen die Berufsbezeichnung "Patent- und Markenanwalt".

 

In der Patentanwaltsordnung sind die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die Voraussetzungen zur Zulassung festgelegt.

 

Patentanwälte tragen vor Gericht eine schwarze Robe mit einem Besatz aus stahlblauer Seide.

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Pauschbetrag

Ein Pauschbetrag ist ein Mindestbetrag, den man angerechnet und anerkannt bekommt, ohne Einzelbeträge z. B. durch Belege nachweisen zu müssen ("Einzelnachweis").

 

Im deutschen Steuerrecht gibt es unterschiedlichste Pauschbeträge, die als Werbungskosten von unterschiedlichsten Einkunftsarten abgezogen oder bei den Außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden können.

 

Beispiele für Pauschbeträge:

  • ein Pauschbetrag von 102 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt;
  • ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Übrigen;
  • ein Pauschbetrag von 51 Euro von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;
  • ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften.
  • ein Pauschbetrag von 924 Euro für Pflegende von Pflegebedürftigen, wenn sie für ihre Pflegeleistung keine Vergütung erhalten.

Die Pauschbeträge dienen der Vereinfachung.

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Pfandsiegel

Das Pfandsiegel (Deutschland) oder die Pfändungsmarke (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich Kuckuck genannt, wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren.

 

Kuckuck ist eine eher abwertende Bezeichnung für das amtliche Pfandsiegel. In Österreich ist und in Deutschland war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Zwangspfändung dann als "Kuckuck" umgedeutet wurde. Obwohl zurzeit in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung Kuckuck auch dort erhalten.

 

Die unberechtigte Entfernung eines Pfandsiegels ist als Siegelbruch strafbar.

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Plädoyer

Das Plädoyer (französisch plaidoyer) ist bei einem Strafverfahren die zusammenfassende Schlussrede des Staatsanwalts, des Verteidigers, des Nebenklägers, des Privatklägers, des Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters (im Jugendstrafverfahren), sowie des Einziehungsbeteiligten.

 

Schlussvorträge sollen vor dem letzten Wort des Angeklagten und vor dem Urteil noch einmal den in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt darstellen und nach rechtlichen Gesichtspunkten bewerten. Abschließend soll das Plädoyer einen Antrag auf das daraus folgende Ergebnis (zur Strafzumessung oder Freispruch) enthalten. Selten werden daran noch Hilfsanträge angeschlossen, die rhetorisch abwertend wären. Wird das Plädoyer zu Lasten des Angeklagten nicht gewährt, ist das Urteil revisibel.

 

Wobei man im (deutschen) Strafverfahren inhaltlich zwischen dem Plädoyer der Anklage und der Verteidigung differenzieren muss.

 

Das Plädoyer der Anklagevertretung (Staatsanwaltschaft) soll das wesentliche Ergebnis der Hauptverhandlung zusammenfassen und mit einem konkreten Antrag abschließen. Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft in Ihrem Plädoyer entsprechende Formvorschriften einzuhalten, so hat sie sowohl strafschärfende wie auch strafmildernde Umstände entsprechend hervorzuheben.

 

Das Plädoyer der Verteidigung ist von solchen „Zwängen“ frei. Die Verteidigung sollte sich inhaltlich mit dem Plädoyer der Anklage auseinandersetzen, muss aber nicht mit einem konkreten Strafantrag enden. Zwar ist es durchaus üblich (z. B. im Falle des Freispruchs) einen solchen Antrag zu stellen, der Antrag auf „ein mildes Urteil“ ist jedoch grundsätzlich ausreichend. Auch ist es möglich ein Strafmaß „nicht über...“ zu beantragen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Anträge gebunden und kann nach eigenem Ermessen eine höhere oder niedrigere Strafe, als von beiden Seiten beantragt, verhängen.

 

Grundsätzlich bietet das Plädoyer sowohl der Verteidigung als auch der Anklage die Möglichkeit die Hauptverhandlung entsprechend ihrer eigenen Wahrnehmung - die sich durchaus von der des Gerichts unterscheiden kann- zu würdigen. Je länger die Hauptverhandlung dauert, desto wichtiger werden die Plädoyers, da diese unmittelbar vor dem Schlusswort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gehalten werden; sind sie dem Urteil zeitlich näher als manche Zeugenaussage, die das Gericht eventuell schon vor Wochen gehört hat.

 

Im allgemeinen Sinne wird ein Plädoyer als ein entschiedenes Argumentieren für einen Sachverhalt verstanden. Beispiel: Ein Bürgermeister plädiert für den Ausbau einer Umgehungsstraße.

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Prozessfähigkeit

Der Begriff Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

 

Im Zivilprozess ist grundsätzlich nur derjenige prozessfähig, der geschäftsfähig ist (vgl. § 52 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Soweit ein Betreuer oder Pfleger das Gerichtsverfahren für eine Geschäftsfähigen führt, gilt dieser allerdings für das konkrete Verfahren ebenfalls als prozessunfähig (§ 53 ZPO).

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Prozesskosten

Die Prozesskosten setzen sich in Deutschland zusammen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten.

 

In Deutschland sind Gerichtskosten die nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren und Auslagen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die gerichtlichen Kosten nach der Kostenordnung. Außergerichtliche Kosten sind die sonstigen Kosten, die den Parteien entstehen. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten, die Reisekosten der Partei und die Kosten für Sachverständigengutachten, soweit diese nur zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren, nicht aber im Prozess selbst. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richten sich für Aufträge nach dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, für ältere Aufträge nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Regelungen über die Prozesskosten finden sich insbesondere in den §§ 91 - 107 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht) kommen meistens auch noch die Gebühren mitwirkender Patentanwälte hinzu. Diese entsprechen denen der Rechtsanwaltskosten, so dass sich die Anwaltsgebühren in diesen Bereichen verdoppeln können.

 

Das Gericht spricht am Ende eines Gerichtsverfahrens in seiner abschließenden Entscheidung aus, welche Partei welchen Anteil der Prozesskosten zu tragen hat (sog. Kostenentscheidung). Soweit der Ausspruch allgemein über die Kosten des Rechtsstreits geht, betrifft er sowohl Gerichtskosten als auch außergerichtliche Kosten. In manchen Fällen wird über Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt entschieden.

 

Die Entscheidung über die Gerichtskosten führt dazu, dass dem Kostenschuldner nach dem Gerichtskostengesetz eine Kostenrechnung über die von ihm zu tragenden Gebühren und Auslagen zugeht.

 

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten führt dazu, dass der obsiegenden Partei gegenüber derjenigen Partei, der die Kosten auferlegt wurden, wegen ihrer außergerichtlichen Kosten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht. Geltend gemacht wird dieser Anspruch, indem auf der Basis der Kostenentscheidung (die den Anspruch nur dem Grunde nach feststellt) ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO beantragt wird, der beim Gericht des ersten Rechtszugs vom Rechtspfleger erlassen wird. Im Kostenfestsetzungsbeschluss werden die zu erstattenden Kosten nach Prüfung, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, der Höhe nach festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.

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Prozessurteil

Ein Prozessurteil ist ein Urteil, in dem das Gericht ausschließlich über die Zulässigkeit einer Klage, eines Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs entscheidet.

 

Durch das Prozessurteil wird also im Gegensatz zum Sachurteil nicht über die Sache selbst entschieden. Fehlt eine wesentliche Rechts- oder Prozessvoraussetzung, wird durch das Urteil die Klage (bzw. das Rechtsmittel) als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen.

 

Ein Prozessurteil entfaltet im Unterschied zum Sachurteil nur eine begrenzte Rechtskraftwirkung: seine materielle Rechtskraft erstreckt sich nur auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen, über die auch entschieden worden ist.

 

Je nach Verfahrensart ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen:

  • Der Kläger ist im Verfahren mit seinem Anspruch nicht endgültig ausgeschlossen (vgl. Präklusion), sondern kann die Klage erneut erheben, wenn es ihm gelingt, das vom Gericht gefundene Zulässigkeitshindernis zu beseitigen.
  • Im Strafprozess wird bei fehlenden wichtigen Prozessvoraussetzungen während der Hauptverhandlung das Verfahren durch Prozessurteil gem. § 260 III StPO eingestellt.

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Punktation

Die Punktation ist ein rechtliches Instrument, bei dem Teilverhandlungsergebnisse schriftlich festgehalten werden, ohne dass eine bindende Wirkung entsteht. Empfehlenswert ist dabei ein Hinweis in der Niederschrift, dass die Festschreibung der Einzelpunkte ohne bindende Wirkung für den späteren Vertragsabschluss ist. Eine Punktation kann insbesondere Gegenstand eines Letter of Intent (LoI) sein.

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Punktesystem

Das Punktesystem ist ein Regelwerk im Fahrerlaubnisrecht, mit dem Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sanktioniert werden.

 

Die Registrierung von Punkten erfolgt in Deutschland nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamts in Flensburg. Der Stand des Punktekontos wird dem Bürger nach schriftlicher Anfrage in Flensburg kostenlos mitgeteilt.

 

In Deutschland wurde 1974 weltweit erstmalig ein Punktesystem eingeführt.

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