Lexikon

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Sachbeschädigung

Unter Sachbeschädigung versteht der Gesetzgeber die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar.

 

Die Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB. Sachbeschädigung ist vom Typus her ein Vergehen. Neben der Sachbeschädigung werden gesondert als Tatbestände benutzt § 303a (Datenveränderung) und § 303b (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c sind für die Sachbeschädigung, die Datenveränderung und die Computersabotage jeweils Strafanträge notwendig. Ferner ist die Sachbeschädigung ein Privatklagedelikt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sachbeschädigung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Sammelklage

Eine Sammelklage ist eine Klage, bei der eine Vielzahl von Klägern gegen einen oder mehrere Beklagte klagen. Die Sammel- oder auch Gruppenklage ist in den USA verbreitet und heißt dort class action (Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23). In Deutschland gibt es sie nicht.

 

In Deutschland sind Sammelklagen in der Form der class action nicht zulässig. Zum anderen ist dem deutschen Recht eine Gruppenbetroffenheit fremd. Jeder Kläger muss seine individuelle Betroffenheit, seinen individuellen Schaden und die Kausalität zwischen beidem darlegen und nachweisen.

 

Gemeinsame Prozessführung gibt es in Deutschland daher nur bei der so genannten Streitgenossenschaft, wenn die Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt sind. Dies sind sie im typischen Fall der class action nicht, da jeder wegen der ihm individuell zugefügten Schäden berechtigt ist, also nicht aus dem selben Grund.

 

Eine andere Möglichkeit ist die Prozessverbindung nach § 147 ZPO. Dabei kann der Richter mehrere getrennte Prozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn es in allen Prozessen um dieselben Rechts- und Tatfragen geht.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sammelklage aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Scheidung

Die Scheidung ist eine formelle, juristische Auflösung einer Ehe.

 

Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die Vorgehensweise sehr unterschiedlich. Daneben gibt es verschiedende Formen der Ungültigkeit der Ehe (Aufhebung, Nichtigkeit, Annullierung) aus formellen Gründen, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Scheidung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Scheinehe

Als Scheinehe wird oft eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) ist, sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte davon profitieren. Im Bereich des Ausländerrechts werden Ehen oft als Scheinehen bezeichnet, wenn die formale Eheschließung nur den Zweck hat, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu verschaffen. Daneben gibt es noch die Fälle, in denen (fast nur) Frauen durch Menschenhandel nach Deutschland, bzw. in die EU gebracht wurden. Durch eine Scheinehe erlangen sie einen geduldeten Status und werden anschließend gezwungen, der Prostitution nachzugehen.

 

Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden. Eine solche Ehe kann ggf. durch das Familiengericht aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), wobei der Antrag auch durch eine Verwaltungsbehörde (nach Landesrecht z.B. das Ordnungsamt) gestellt werden kann (§ 1316 Abs. 3 BGB).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Scheinehe aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Schiedsgericht

Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das allein durch Abrede der jeweiligen Streitparteien ohne Einwirkung des Staates zusammentritt und eine Einigung erzielt. Sämtliche Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien; werden keine besonderen Regelungen getroffen, so gilt die Zivilprozessordnung. Die Zahl der Schiedsrichter kann von den Parteien selbst bestimmt werden (wenn keine Regelung, dann drei). Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt in der Regel jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Ernennungstelle ernannt. Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein.

 

Neben solchen Schiedsgerichten, die für eine einzelne Streitigkeit eingerichtet werden (ad-hoc-Schiedsgericht), existieren auch ständige bzw. institutionelle Schiedsgerichte. Diese werden z. B. von den Industrie- und Handelskammern, von den Rechtsanwaltskammern, von Unternehmen oder auch innerhalb politischer Parteien eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig angerufen.

 

Die Vorteile privater Schiedsgerichtsbarkeit sind eine gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erzielbare erhebliche Verfahrensbeschleunigung sowie Kostenvorteile insbesondere bei Verfahren mit großem Streitwert. Da Schiedsgerichte häufig für einen bestimmten Bereich (z. B. Bausachen) eingerichtet sind, verfügen die Schiedsrichter in der Regel über eine besondere Fachkompetenz auf diesem Gebiet.

 

Die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen wird durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche garantiert.

 

Ebenso wie auf der vorstehend skizzierten nationalen Ebene existieren Schiedsgerichte auch auf internationaler Ebene und bieten damit eine Alternative zu den institutionalisierten Gerichtshöfen wie z. B. dem IGH. Die Streitparteien, hier also regelmäßig die Staaten, können sowohl durch die Auswahl der Richter als auch durch die Bestimmung des anzuwendenden Rechts direkten Einfluss auf die Schiedsverfahren nehmen. Der mit dem Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1899 errichtete Ständige Schiedsgerichtshof stellt die prominenteste Einrichtung zur Bereitstellung der für die Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen Infrastruktur (Richterpool, Räumlichkeiten, Sekretariatspersonal usw.) dar.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schiedsgericht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Schiedsrichter

Ein Schiedsrichter ist eine Person, die als Mitglied eines Schiedsgerichts zur Entscheidung in einem schiedsrichterlichen Verfahren gemäß dem 10. Buch der ZPO berufen ist.

 

Ein Schiedsgericht wird für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig, wenn die an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien dies in einer Schiedsvereinbarung vereinbaren (§ 1029 ZPO). Die Parteien können auch ein Verfahren zur Bestimmung des oder der Schiedsrichter vereinbaren; treffen sie eine solche Vereinbarung nicht, erfolgt die Bestimmung des oder der Schiedsrichter durch ein staatlichen Gericht (§ 1035 ZPO). Schiedsrichter können auch wegen Befangenheit abgelehnt werden (§ 1036 ZPO). Wenn die Ablehnung nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Verfahren, falls ein solches vereinbart ist, oder sonst binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes erfolglos bleibt, kann ein staatliches Gericht angerufen werden (§ 1037 ZPO).

 

Die Zahl der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter können die Parteien frei vereinbaren, wenn keine Anzahl vereinbart wird, sind drei Schiedsrichter zu berufen. In der Auswahl der Personen sind die Parteien frei, eine Grenze ergibt sich nur aus dem Grundsatz, dass die Rechtspflege neutral und überparteilich sein muss. Eine Befähigung zum Richteramt oder andere formale Qualifikationen sind nicht erforderlich, um zum Schiedsrichter berufen zu werden.

 

Das Amt des Schiedsrichters endet außer bei Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens auch dann, wenn der Schiedsrichter nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen, oder er sonst seinen Aufgaben nicht nachkommt und er deshalb zurücktritt oder die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren (§ 1038 ZPO).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schiedsrichter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Sozialgericht

Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  • in Angelegenheiten der Sozialversicherung in ihren verschiedenen Zweigen (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung einschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Ausnahme: Kriegsopferfürsorge)
  • seit dem 1. Januar 2005 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts,
  • bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX,
  • die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen und
  • für die durch Gesetz der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besonders eröffnet worden ist (z. B. § 73 Abs.2 SGB XI: Klage gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages – d. i. die Zulassung einer Pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung – durch die Landesverbände der Pflegekassen).

Eine Ausnahme besteht für das Land Bremen. Dort wird befristet bis zum 31. Dezember 2008 in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ausgeübt. Die übrigen Bundesländer (auch nicht Niedersachsen, das mit Bremen ein gemeinsames Landessozialgericht unterhält) haben von dieser Option des § 50a SGG keinen Gebrauch gemacht.

 

Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung.

 

Sachlich zuständig ist das Sozialgericht für Entscheidungen aller Streitigkeiten im ersten Rechtszug (in erster Instanz), für die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind (§ 8 SGG).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Sozialgericht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Streitwert

Der Streitwert ist in Prozessen vor Gericht von Bedeutung.

 

Man unterscheidet zwischen dem Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Rechtsmittelstreitwert.

 

Gebührenstreitwert

Grundsätzlich ist die Höhe des Streitwerts von der Bedeutung der Sache abhängig, zumeist von der Bedeutung für den Kläger. Bei einer Zahlungsklage etwa ist der Gebührenstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert identisch mit dem eingeklagten Geldbetrag. Wenn kein konkreter Geldbetrag eingeklagt wird, muss der Streitwert ermittelt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind das Gerichtskostengesetz (GKG) für die Gerichtsgebühren und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Synonyme für Streitwert sind

  • Geschäftswert für die Gebühren der Notare und der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) sowie
  • Gegenstandswert für die Vergütung der Rechtsanwälte.

Häufig sind die Werte identisch, durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen können sie im Einzelfall aber auch unterschiedlich sein.

 

Zuständigkeitsstreitwert

Der Zuständigkeitsstreitwert ist von Bedeutung, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) von der Höhe des Streitwerts abhängt (so im deutschen Zivilprozess). Das Amtsgericht ist in der Regel für Streitigkeiten bis 5.000 € zuständig (§ 23 Nr.1 GVG). Bei höheren Streitwerten ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wobei auch Ausnahmen vorgesehen sind. Gegen den gerichtlich festgesetzten Streitwertbeschluß ist die Streitwertbeschwerde zulässig.

 

Rechtsmittelstreitwert

Etwas anders verhält es sich beim Rechtsmittelstreitwert. Der Rechtsmittelstreitwert kann für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Bedeutung sein. Als Rechtsmittelstreitwert bezeichnet man den Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel (z.B. Berufung und Revision) zulässig ist. Bei Berufungen ist der Wert nach § 511 ZPO 600 €, allerdings kann das Erstgericht die Berufung seit 2002 auch unabhängig vom Wert zulassen. Die reine Wertrevision wurde mit der ZPO-Reform 2001 abgeschafft.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Streitwert aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Strafantrag

Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.

 

Geregelt ist der Strafantrag in Deutschland in den §§ 77 ff. Strafgesetzbuch (StGB) und § 158 Strafprozessordnung (StPO).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Strafantrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden, der eine Prozessvoraussetzung ist.

 

Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei oder bei einer Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll („zur Niederschrift“) genommen. Bei bestimmten Straftaten (so genannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrages erforderlich.

 

Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (so genannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit als möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

 

Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, innerdienstlich wird der Vorgang von der Polizei nach Abschluss der Ermittlungen „abverfügt“ (bei schwerwiegenden Straftaten erfolgen Nachgänge). Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid. Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft. Ist der Anzeigeerstatter zugleich Geschädigter, kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Strafanzeige aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Strafkammer

Als Strafkammern bezeichnet man die in der Berufungsinstanz tätigen kleinen und die in erster Instanz zuständigen großen Kammern der Landgerichte im Strafverfahren.

 

Kleine Strafkammern sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, große Strafkammern grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Im Eröffnungsbeschluss (siehe Zwischenverfahren) kann die Große Strafkammer beschließen, dass in der Hauptverhandlung nur zwei Berufsrichter tätig werden, was der Regelfall ist (§ 76 Absatz 2 GVG). Wird die Große Strafkammer allerdings als Schwurgericht tätig, so ist sie stets mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Strafkammer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Strafmündigkeit

Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen soweit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen die Verantwortung übernehmen muss.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Strafmündigkeit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.