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Überbau

Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.

 

Zunächst ist zwischen dem rechtmäßigen und dem unrechtmäßigen Überbau zu unterscheiden. Beim rechtmäßigen Überbau hat der Eigentümer dem Überbauenden die Errichtung des Überbaus anfänglich gestattet oder nachträglich genehmigt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau zu dulden und kann keine Ansprüche aus den § 912 ff. BGB herleiten.

 

Sofern es sich um einen unrechtmäßigen (also nicht genehmigten) Überbau handelt, dieser durch den Eigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichtet wurde und dem Überbau nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen worden ist, muss der Nachbar ihn nach § 912 BGB ebenfalls dulden, kann jedoch nach § 912 Abs. 2 BGB eine Geldrente verlangen. Das Rentenrecht wird nach § 914 BGB grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen, geht aber allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann nach § 915 BGB darüber hinaus fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Nachbarn abgekauft wird.

 

Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.

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Überfall

Als Überfall werden verschiedene Dinge bezeichnet:

  • im Strafrecht ist ein Überfall ein Raub
  • im Militärwesen ein Unternehmen auf einen unvorbereiteten Gegner
  • Früchte, die auf ein Nachbargrundstück gelangen
  • im Wasserbau so etwas wie ein Wehr
  • traditioneller Zeltlagerüberfall: Erbeuten eines Gegenstandes (z. B. einer Fahne) in einem Zeltlager.

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Überhang

Als Überhang im Sinne des Nachbarrechts bezeichnet man in Deutschland Wurzeln und Zweige, die in ein Nachbargrundstück hineinreichen. (§ 910 BGB).

 

Der Nachbar auf dessen Grundstück Zweige eindringen, kann eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, hat er das Recht, die überhängenden Zweige abzutrennen und für sich zu behalten, es sei denn, der Überhang beinträchtige die Benutzung des Grundstücks nicht (§ 910 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt ohne das Erfordernis der Fristsetzung für Wurzeln.

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Unfall

Der Begriff Unfall bezeichnet ein vorübergehendes negatives Ereignis, ausgelöst durch menschliches oder technisches Versagen, mit oft schwerwiegenden Folgen.

 

Im juristischen Kontext liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzlich von außen auf einen Gegenstand oder ein Lebewesen einwirkendes Ereignis unfreiwillig einen Schaden an Leben, Leib oder Sache hervorruft.

 

In der Unfallversicherung liegt - ihrem Schutzzweck entsprechend - ein Unfall vor, wenn das Ereignis eine Gesundheitsschädigung verursacht.

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Urschrift

Unter einer Urschrift ist das Original einer Urkunde zu verstehen. Der Besitz dieses Originals ist von nicht unerheblicher beweisrechtlicher Bedeutung.

 

Für den deutschen Zivilprozess wird der Begriff "Urschrift" in § 435 Zivilprozessordnung (ZPO) erwähnt. Dort geht es um die Beweiswürdigung bei öffentlichen, das heißt amtlichen, Urkunden. Grundsätzlich müssen diese nicht in Urschrift vorgelegt werden, es genügt eine beglaubigte Abschrift. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Originalurkunden bei öffentlichen und damit grundsätzlich vertrauenswürdigen Stellen aufbewahrt würden. Allerdings kann das Zivilgericht die Vorlage der Originalurkunde verlangen und falls nur die beglaubigte Abschrift vorgelegt wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung über den Beweiswert der Abschrift befinden.

 

Bei notariell beurkundeten Urkunden (zum Beispiel Grundstückskaufverträgen) soll die Urschrift nach § 45 Beurkundungsgesetz (BeurkG) grundsätzlich beim Notar verbleiben, der sie zu verwahren hat. Ausgenommen hiervon sind unter anderem solche Urkunden, die im Ausland im Original vorzulegen sind (§ 45 Absatz 2 BeurkG). Die Urschrift kann, wenn das Original verloren ist, bei notariellen Verträgen gemäß § 46 BeurkG durch eine beglaubigte Abschrift oder eine noch vorhandene Ausfertigung ersetzt werden.

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