Lexikon

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft bei einem außerehelich geborenen Kind (§§ 1594 ff. BGB) ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung.

 

Ein Kind hat (zunächst) keinen Vater im juristischen Sinne, wenn bei seiner Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden ist oder der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Überhaupt keine Eltern im juristischen Sinne hat ein Kind, dessen Familienstand unklar ist (sog. Findelkind). Ein Kind hat außerdem dann keinen juristischen Vater, wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung verneint wurde.

 

Besteht keine Vaterschaftsvermutung für das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund einer Ehe, aufgrund einer nachehelichen Geburt, nach dem Tod des Ehemannes oder ist eine zunächst gesetzlich vermutete Vaterschaft durch eine Anfechtung beseitigt worden, so bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Feststellung. (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vaterschaftsanerkennung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Vergleich

Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB).

 

Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 III Nr. 1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entwickelt keine Rechtskraft.

 

Eine Mediation im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, dem Mediator, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung veranlasset werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vergleich aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Vertretung

In der Rechtswissenschaft versteht man unter Vertretung bzw. Stellvertretung das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen. Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt sein (gewillkürte Vertretung) oder vom Gesetzgeber angeordnet sein (gesetzliche Vertretung). Das Recht der Stellvertretung ist in Deutschland im Wesentlichen in den §§ 164 ff. BGB geregelt.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vertretung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.

Vorladung

Eine Vorladung oder ein Vorladungsbescheid ist ein amtlicher Bescheid an eine natürliche Person und dient der Mitteilung, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort erscheinen solle.

 

In bestimmten Fällen (z. B. § 25 Bundespolizeigesetz, polizeiliche Vorladung) kann eine Vorladung auch mündlich oder vergleichsweise formlos erfolgen. Man ist nicht immer verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten, beispielsweise im Falle einer polizeilichen Vorladung, was jedoch im Einzelfall immer dem Bescheid (Rechtsbehelfsbelehrung, soweit vorhanden) selbst zu entnehmen oder bei einem Rechtsanwalt zu erfragen ist. Je nach Art der Vorladung und dem jeweiligen Landesrecht kann der verpflichtende Charakter stark variieren.

 

Eine gerichtliche oder richterliche Vorladung richtet sich meist an einen Zeugen oder Sachverständigen. Krankenkassen sind in manchen Ländern wie Österreich dazu berechtigt, ihren Krankenstand durch kontrollärztliche Vorladungen überprüfen zu lassen. Bei Änderung des Termins, an dem die Person zu erscheinen hat, erfolgt eine Umladung, die Aufhebung der Ladung wird als Abladung bezeichnet.

 

Eine Vorladung dient daher in der Regel lediglich der Klärung eines Sachverhaltes, nicht jedoch unbedingt dem Vollzug weitergehender Maßnahmen wie beispielsweise einer Verhaftung.

 

Die Ladung zum Strafantritt stellt eine besondere Form der Vorladung dar. Zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Haft befinden, werden auf diese Weise von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzufinden. Stellt sich der Verurteilte auf diese Weise selbst zum Antritt der Strafe, hat dies üblicherweise zur Folge, dass er sofort in den Genuss gewisser Vollzugslockerungen (beispielsweise der Unterbringung im offenen Vollzug) gelangen kann.

 

Wird der Ladung zum Strafantritt hingegen nicht Folge geleistet, ergeht im Regelfall ein Haftbefehl gegen die Person. Sie wird dann durch die Polizei verhaftet und in die Vollzugsanstalt verbracht.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vorladung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Abfindung verfügbar.